Anschluss an Punkt 2 unseres Sonderrundschreibens vom 06.06.2011 Am 23.09.2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf, den wir in unserem Sonderrundschreiben Nr. 2/2011 kurz dargestellt hatten, haben sich folgende Änderungen ergeben: Die geplante zweijährige Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde gestrichen. Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird. Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden. Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung bei Ehegatten entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2013. Es gibt dann nur noch ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen. Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt. Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.