Aus unserem aktuellen Mandanten-Rundschreiben

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Anschluss an Punkt 2 unseres Sonderrundschreibens vom 06.06.2011 Am 23.09.2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf, den wir in unserem Sonderrundschreiben Nr. 2/2011 kurz dargestellt hatten, haben sich folgende Änderungen ergeben: Die geplante zweijährige Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde gestrichen. Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird. Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden. Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Die Möglichkeit der getrennten Veranlagung bei Ehegatten entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2013. Es gibt dann nur noch ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen. Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt. Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.

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Weitere Änderungen im Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz

Anschluss an Punkt 9 unseres Rundschreibens vom 08.09.2011 Das Bundeskabinett hat am 04.05.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinien sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Wir hatten darüber bereits unter Punkt 9 unseres Rundschreibens Nr. 2/2011 im Zusammenhang mit der geplanten Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes im Rahmen des Kindergeldanspruchs berichtet. Eine weitere Neuregelung betrifft die Erhebung der Kirchensteuer. Hier soll auf ab dem 01.10.2013 zufließende Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren eingesetzt werden. Dann besteht kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute oder erst im Veranlagungsverfahren einbehalten wird. Die Kirchensteuerpflicht dürfen die Kreditinstitute beim BZSt erfragen.

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Neues Steuerabkommen Schweiz – Deutschland

Am 21.09.2011 haben die Finanzminister der Schweiz und von Deutschland ein Abkommen über die Besteuerung von Kapitalerträgen unterzeichnet. Das Steuerabkommen wird voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten nachdem die Gesetzgebungsverfahren in beiden Ländern erfolgreich durchlaufen wurden. Danach soll auf Kapitalerträge von deutschen Steuerpflichtigen eine Abgeltungssteuer von 26,375 % (entsprechend 25 % zuzüglich 5,5 % Soli) erhoben werden. Auf Antrag soll auch Kirchensteuer von den Banken einbehalten und abgeführt werden. Dabei soll der Kapitalanleger anonym bleiben. Die Abgeltungssteuer soll entfallen, wenn der Steuerpflichtige der Meldung seiner Erträge an die deutschen Finanzbehörden zustimmt. Für die in der Vergangenheit unversteuerten Kapitalerträge soll Deutschland eine von den Schweizer Banken pauschal und anonym erhobene Einmalzahlung erhalten. Die Höhe soll sich nach dem auf Schweizer Konten zu einem bestimmten  – in der Vergangenheit liegenden –  Stichtag angelegten Kapital richten. Dabei soll auch die Dauer der Kundenbeziehung berücksichtigt werden. Die individuelle Belastung soll dabei zwischen 19 und 34 %  – bezogen auf das Kapital –  liegen. Durch diese Nachversteuerung gelten alle noch offenen Steuerforderungen als im Zeitpunkt des Entstehens erloschen, es sei denn, die Vermögenswerte stammen aus Verbrechen oder die zuständigen deutschen Finanzbehörden hatten vor Unterzeichnung des Abkommens Anhaltspunkte für nicht versteuerte Vermögenswerte. Alternativ dazu soll auch eine Selbstanzeige möglich sein. Wer dagegen erklärt, weder eine pauschale noch eine individuelle Nachversteuerung zu wünschen, soll seine Konten oder Depots in der Schweiz schließen müssen.

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